b StGB). In Würdigung der genannten Strafzumessungskriterien resultiert vorliegend eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe von neuneinhalb Monaten. Gestützt auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Kammer allerdings verboten eine Strafe von über neun Monaten auszufällen.