Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt. Ein Geständnis legte er nicht ab, so zeigte er auch keine Einsicht oder Reue, was allerdings neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte kann sich zudem vorliegend bei Ausfällung einer entsprechenden Strafe nicht auf sein erschwertes berufliches Fortkommen berufen, zumal er mehrere Straftaten beging, welche in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen bzw. stehen. Der Beschuldigte erschwerte sich sein berufliches Fortkommen durch seine Straffälligkeit demnach selbst.