Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe vom 28. Marz 2018 wegen betrügerischen (gewerbsmässigen) Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Urkundenfälschung auf. Das Tatvorgehen ist mit dem vorliegenden zwar nicht identisch, dennoch ging es auch diesbezüglich um seine Tätigkeit als Arzt. Indem er die vorliegenden Straftaten trotz Vorhandenseins dieser Vorstrafe beging, welche bei Tatbeginn lediglich acht Monate zurücklag, legte er eine besondere Unein-