49 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip Anwendung. Die Kammer ist gestützt auf den Umstand, dass es dem Zufall geschuldet war unter welchen Straftatbestand die Tathandlungen des Beschuldigten subsumiert wurden als auch wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der strafbaren Handlungen, der Auffassung, dass die Strafe von drei Monaten für den gewerbsmässigen Betrug mit eineinhalb Monaten zur Einsatzstrafe von sechs Monaten zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage asperiert wird.