345 f.). Das objektive Tatverschulden ist in Anbetracht des weiten Strafrahmens als sehr leicht zu bezeichnen. Subjektive Tatschwere Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen. Das Verschulden ist nach wie vor als sehr leicht zu bezeichnen. 17.2. Fazit Die Kammer erachtet eine Strafe von drei Monaten als dem Tatverschulden angemessen.