Im Gegensatz zur vorangehenden Strafzumessung fällt der Betrug zum Nachteil einer Privatperson schwerer ins Gewicht, als derjenige zum Nachteil von Krankenkassen. Zudem ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – verschuldenserhöhend zu gewichten, dass es sich hierbei um eine 88-jährige Frau handelte, deren Vertrauen in Ärzte stark negativ beeinflusst worden ist, was umso gravierender erscheint, als sie auf regelmässige ärztliche Hilfe aufgrund von Altersbeschwerden und wegen ständiger starker Schmerzen angewiesen ist (pag. 345 f.).