49 CHF 16'809.45 und ist damit als deutlich geringer als derjenige, welchen der Beschuldigte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangte, zu bewerten. Auch die Anzahl der Geschädigten fiel tiefer aus, so wurden fünf OKV und eine Privatperson geschädigt. Im Gegensatz zur vorangehenden Strafzumessung fällt der Betrug zum Nachteil einer Privatperson schwerer ins Gewicht, als derjenige zum Nachteil von Krankenkassen.