16.2. Fazit Einsatzstrafe Aufgrund der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer – in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt noch von einem sehr leichten Tatverschulden aus und hält hierfür eine Einsatzstrafe im Bereich von sechs Monaten als dem Verschulden angemessen. 17. Asperation für den gewerbsmässigen Betrug 17.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere Die Kammer verweist diesbezüglich vorab grundsätzlich auf die voranstehenden Ausführungen. Der Deliktsbetrag beläuft sich allerdings vorliegend lediglich auf