Dieser Beweggrund geht allerdings bereits in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf und darf nicht erneut zu seinen Lasten gewichtet werden. Zudem war dem Beschuldigten die Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ohne Weiteres möglich, zumal er keiner Einschränkung unterlag, die sich auf seine Entscheidfreiheit ausgewirkt hätte. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich gesamthaft betrachtet demnach neutral aus. Das subjektive Tatverschulden ist demzufolge nach wie vor als sehr leicht zu bezeichnen.