Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz, was allerdings tatbestandimmanent ist und damit neutral gewichtet wird. Sein Beweggrund war es, trotz fehlender Berechtigung, weiterhin Patienten zu behandeln und die ihnen in Rechnung gestellten Beträge über die OKV abzurechnen, um damit ein Einkommen zu generieren. Dieser Beweggrund geht allerdings bereits in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf und darf nicht erneut zu seinen Lasten gewichtet werden.