Die Vorgehensweise bedurfte keiner besonderen professionellen Planung, viel mehr konnte der Beschuldigte wegen seiner vorbestehenden BAB und ZSR-Nummer weiterhin über die OKV abrechnen, bis diese selbständig von seiner fehlenden Berechtigung erfuhren. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Hausarzt um eine eigentlich vertrauenswürdige Person handelt und er das schweizerische Zahlungssystem der OKV derart zu seinen Gunsten ausnutzte, ist insgesamt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu bejahen. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden dennoch als sehr leicht zu qualifizieren.