Geschädigt wurden vorliegend Krankenkassen, sodass die finanziellen Folgen für solche Unternehmen im Bereich des vorliegenden Deliktsbetrags weniger schwer wiegen, als wenn es sich bei den Geschädigten um Privatpersonen gehandelt hätte, was sich allerdings neutral auf das Verschulden auswirkt. Im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns ist zu bestimmen, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen