16.1. Tatkomponenten Objektive Tatschwere Das vorliegend geschützte Rechtsgut bildet das Vermögen. Im Rahmen der Bewertung der objektiven Tatschwere ist vorab massgeblich wie schwer das vorgenannte Rechtsgut verletzt wurde, hierbei sind unter anderem der Deliktsbetrag sowie die Folgen der Tat für die Geschädigten massgebend. Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend auf CHF 41'909.30 und ist damit grundsätzlich als erheblich zu bezeichnen, was jedoch hinsichtlich des Verschuldens insofern zu relativieren ist, als dass auch viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind.