Die Kammer gelangt – was nachfolgend eingehend begründet wird – zum Schluss, dass vorliegend wegen der Höhe der auszufällenden Strafe sowie aus spezialpräventiven Gründen, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Demnach wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung jeweils von Monaten und nicht von Strafeinheiten die Rede sein. Die Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft; eine Asperation ist mangels Gleichartigkeit der Strafe nicht möglich. 16. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage