Demnach wird in einem ersten Schritt hierfür eine Strafe festgesetzt, welche anschliessend mit der für den gewerbsmässigen Betrug auszufällenden Strafe asperiert wird. Hinsichtlich der Strafwahl hat das Gericht gestützt auf die konkrete Methode für jedes einzelne Delikt separat zu bestimmen, welche Strafe es als angemessen erachtet (vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). Die Kammer gelangt – was nachfolgend eingehend begründet wird – zum Schluss, dass vorliegend wegen der Höhe der auszufällenden Strafe sowie aus spezialpräventiven Gründen, einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.