146 Abs. 2 und 147 Abs. 2 StGB haben abstrakt denselben Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Hinsichtlich des Deliktbetrages bildet der gewerbsmässige Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gegenüber dem gewerbsmässigen Betrug aber konkret das schwerere Delikt. Demnach wird in einem ersten Schritt hierfür eine Strafe festgesetzt, welche anschliessend mit der für den gewerbsmässigen Betrug auszufällenden Strafe asperiert wird.