15. Anwendbares Recht, Strafrahmen, schwerste Straftat, Strafart Die beiden tatbestandlichen Handlungseinheiten des gewerbsmässigen Betrugs und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage endeten im Jahr 2018 bzw. am 15. Februar 2018, damit nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Deshalb ist vorliegend das neue Recht anwendbar (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 N 11). Art. 146 Abs. 2 und 147 Abs. 2 StGB haben abstrakt denselben Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.