unrechtmässig abzurechnen. Andererseits liegt auch deshalb eine Handlungseinheit vor, da alle Straftaten am selben Ort und während eines relativ kurzen Zeitraumes (November 2017 bis Januar/Februar 2018) begangen worden sind, sodass diese einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bilden und bei objektiver Betrachtung ein zusammengehörendes Geschehen bilden. Sowohl für alle Einzelakte des Betrugs als auch für diejenigen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist demnach gesamthaft eine Strafe auszufällen, sodass Art. 49 Abs. 1 StGB deliktsgruppenintern keine Anwendung findet.