Dies einerseits deshalb, da die Einzelhandlungen alle auf dem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhen. Sobald der Beschuldigte nämlich vom Entzug seiner BAB Kenntnis erlangte, bis zum Zeitpunkt am 12. Januar 2018, als publik wurde, dass er seine BAB verlor, handelte er während des gesamten Zeitraumes gestützt auf den zu Beginn gefassten Entschluss, über die OKV und L.________ unrechtmässig abzurechnen.