je mit Hinweisen). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass vorliegend zwei Handlungseinheiten vorliegen, einerseits hinsichtlich der Anklageziffer I.1 (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und andererseits hinsichtlich der Anklageziffer I.2 (gewerbsmässiger Betrug). Dies einerseits deshalb, da die Einzelhandlungen alle auf dem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhen.