14. Handlungseinheit Gemäss Urteil BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3 sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit zu betrachten, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Die Annahme einer die Anwendung von Art.