Die Einwilligung ist demnach nicht gültig erfolgt. Der Beschuldigte wusste um den Entzug seiner BAB und klärte L.________ demnach wissentlich und willentlich über deren Fehlen nicht auf. Die erfolgten Behandlungen sind demzufolge rechtswidrig erfolgt. 12.3.4. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tätlichkeiten, mehrfach begangen, schuldig zu sprechen. 46 IV. Strafzumessung