Dies deshalb, da nach wie vor unklar ist, was L.________ genau injiziert wurde, sodass nicht per se darauf geschlossen werden kann, dass auch eine Fachangestellte Gesundheit diese hätte verabreichen dürfen. Entscheidend ist zudem, dass sie nur dem Beschuldigten gegenüber ihre Einwilligung zu genau dieser Behandlung erklärt hat und nicht irgend einer anderen Medizinalperson. L.________ führte – wie bereits erwähnt – deutlich aus, dass sie sich vom Beschuldigten nicht hätte behandeln lassen, wäre sie ausreichend aufgeklärt worden. Die Einwilligung ist demnach nicht gültig erfolgt.