Hätte sie nämlich um diesen Umstand gewusst, hätte sie sich gestützt auf ihre Angaben in der Strafanzeige von ihm nicht behandeln lassen und hierfür somit keine Einwilligung erteilt bzw. diese widerrufen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203), spielt es keine Rolle, ob eine Fachangestellte Gesundheit diese Injektion auch hätte verabreichen können. Dies deshalb, da nach wie vor unklar ist, was L.________ genau injiziert wurde, sodass nicht per se darauf geschlossen werden kann, dass auch eine Fachangestellte Gesundheit diese hätte verabreichen dürfen.