348). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug seiner BAB erlangte, weshalb er in der Folge verpflichtet gewesen wäre, seine Patienten umgehend darüber aufzuklären. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Aufklärungspflicht, wodurch die Einwilligungsfähigkeit von L.________ nicht mehr gegeben war (vgl. BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., vor Art. 14, N 34). Hätte sie nämlich um diesen Umstand gewusst, hätte sie sich gestützt auf ihre Angaben in der Strafanzeige von ihm nicht behandeln lassen und hierfür somit keine Einwilligung erteilt bzw. diese widerrufen.