Zudem hätte auch eine Fachangestellte Gesundheit bei der Geschädigten Injektionen vornehmen können. Ob eine gültige BAB eines Arztes vorgelegen habe oder nicht, sei demnach gar keine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer gültigen Einwilligung in solche Injektionen (pag. 1493 f.). L.________ wiederum führte in ihrer Anzeige aus, dass ihre erteilte Einwilligung ungültig war/wurde, da der Beschuldigte sie nicht in Kenntnis über den Entzug seiner BAB als Arzt gesetzt habe (pag. 348).