12.3.3. Rechtfertigungsgründe: die Einwilligung Die Verteidigung machte geltend, dass die Einwilligung durch die Privatkläger 17 gültig erfolgt sei, da der Beschuldigte seine Patienten nur über ihm bekannte Tatsachen aufklären müsse. Der Beschuldigte habe um den Entzug der BAB nicht gewusst, weshalb er sie auch nicht habe aufklären können und habe damit seine Sorgfaltspflichten gewahrt. Zudem hätte auch eine Fachangestellte Gesundheit bei der Geschädigten Injektionen vornehmen können.