45 Integrität (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1203). Demnach erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte bei der Verabreichung dieser Injektionen wissentlich und willentlich, damit gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB mit direktem Vorsatz.