12.3.2. Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte verabreichte L.________ in der Zeit vom 13. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 insgesamt 14 Injektionen. Welchen Inhalt bzw. welchen medizinischen Stoff er der Vorgenannten injizierte, kann mangels Vorliegens von diesbezüglichen Aussagen oder weiteren Beweismitteln nicht festgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Stich einer Spritze als geringfügige und bloss vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen