Aus Sicht des Gerichts ist darin der Strafantrag betreffend die (milderen) Tätlichkeiten enthalten, da es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und die Privatklägerin offenkundig wollte, dass der Täter für diesen Lebenssachverhalt verfolgt wird. Die falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (BGE 131 IV 97 E. 3.3).