Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft wird, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB gelten vorübergehende, harmlose Beeinträchtigungen der physischen Integrität, welche das gesellschaftlich geduldete Mass an körperlicher Einwirkung überschreiten. Abzugrenzen ist sie von der einfachen Körperverletzung, bei der bleibende Folgen bestehen, die einen pathologischen Zustand mit Krankheitswert darstellen.