12.2. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Kammer verweist vorab betreffend die theoretischen Ausführungen zum subjektiven und objektiven Tatbestand auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1202). Ergänzend und präzisierend ist festzustellen, dass gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft wird, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat.