12. Einfache Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten 12.1. Vorbemerkungen Infolge Vorliegens des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), darf die Kammer keinen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ausfällen. Nachfolgend wird demnach einzig geprüft, ob der Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt ist oder nicht.