Dementsprechend geht es vorliegend in ihrer Gesamtheit um gewerbsmässig begangene, betrügerische Handlungen. Betreffend die weiteren Ausführungen zum Vorliegen einer Handlungseinheit, wird auf die Strafzumessung verwiesen. Der Beschuldigte handelte damit gemäss Art. 146 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB gewerbsmässig. 44 11.4.5. Fazit Der Beschuldigte ist gemäss Art. 146 Abs. 2 sowie gemäss Art. 147 Abs. 2 schuldig zu sprechen.