haften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellte. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist auf den Zusatz des «mehrfachen» gewerbsmässigen Betruges – wie dies im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv aufgeführt wurde – zu verzichten. Dies deshalb, da die begangenen Betrugshandlungen gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift auf einem einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhen sowie in engem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Dementsprechend geht es vorliegend in ihrer Gesamtheit um gewerbsmässig begangene, betrügerische Handlungen.