146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Indem der Beschuldigte durch die unrechtmässigen Abrechnungen während eines Zeitraumes von ungefähr drei Monaten (4. November 2017 bis 15. Februar 2018) hinsichtlich der bei den OKV automatisch erfolgten Abrechnungen einen Betrag von CHF 41'909.30 und hinsichtlich der manuellen Abrechnungen sowie bezüglich L.________ einen Betrag von CHF 12'684.75 einnahm und es sich hierbei um eine grosse Anzahl von Einzelakten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelte, lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, zumal der erwirtschaftete Betrag einen nam-