Zudem bezieht sich das Verbot der reformatio in peius wie voranstehend erwähnt, lediglich auf das Urteilsdispositiv, aus welchem nicht hervorgeht, ob der Beschuldigte des direkten oder des Eventualvorsatzes schuldig gesprochen wurde. Indem die Kammer vorliegend auf den direkten Vorsatz des Beschuldigten erkennt, verletzt sie damit das Verbot der reformatio in peius nicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem offensichtlich, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht handelte bzw. durch sein Verhalten einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollte. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.