391 StPO, S. 348). Erkennt die Kammer vorliegend auf direkten Vorsatz, anstatt wie die Vorinstanz auf Eventualvorsatz, so erfolgt i.S. der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine härtere rechtliche Qualifikation der Tat, zumal eine solche nur dann vorliegt, wenn eine Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand mit höherer Strafandrohung, mit höherer Mindeststrafe oder bei zusätzlichen Schuldsprüchen erfolgt. Zudem bezieht sich das Verbot der reformatio in peius wie voranstehend erwähnt, lediglich auf das Urteilsdispositiv, aus welchem nicht hervorgeht, ob der Beschuldigte des direkten oder des Eventualvorsatzes schuldig gesprochen wurde.