dass die Kammer wegen der Geltung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht auf einen direkten Vorsatz erkennen dürfe, da dies gegenüber dem Urteil der Vorinstanz, welche auf Eventualvorsatz erkannt habe, eine Verschlechterung für den Beschuldigten zur Folge hätte. Gemäss BGE 139 IV 282 E. 2.5 liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbe-