Er wusste demnach ab dem 3. November 2017, dass er nicht mehr befugt war gegenüber den OKV seine Leistungen abzurechnen und übermittelte diesen trotzdem entsprechende Leistungsabrechnungen. Der Beschuldigte handelte demnach – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1200) wissentlich und willentlich bzw. direktvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung machte in ihrem Plädoyer geltend (pag. 1493, 1495), dass die Kammer wegen der Geltung des Verbots der reformatio in peius (Art.