1199 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. 11.4.4. Subsumtion: Subjektiver Tatbestand und Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte erhielt gestützt auf das Beweisergebnis nach der Entgegennahme des eingeschriebenen Couverts am 3. November 2017 Kenntnis, dass ihm durch die Verfügung des KAZA vom 25. Oktober 2017 sowohl die BAB als auch einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Er wusste demnach ab dem 3. November 2017, dass er nicht mehr befugt war gegenüber den OKV seine Leistungen abzurechnen und übermittelte diesen trotzdem entsprechende Leistungsabrechnungen.