Die OKV haben in diesem Sinne auch nicht die Verpflichtung, ständig bei allen Gesundheitsdirektionen der Schweizer Kantone nachzufragen, ob allenfalls einem bis anhin praktizierenden Arzt die BAB entzogen wurde. Ein solches Verhalten wäre als unzumutbar zu qualifizieren. Die Kammer kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass weder betreffend die OKV noch hinsichtlich L.________ eine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vorliegt. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199 f.).