Die OKV trifft im Rahmen der Beurteilung der Opfermitverantwortung keine Pflicht, die übermittelten Informationen der SASIS AG umgehend herunterzuladen und zu aktivieren. Zumal offenbar das digitale System der OKV nicht derart modernisiert abläuft, dass Meldungen der SASIS AG zu sehr zeitnahen automatischen Anpassungen führt. Im Weiteren sind die OKV auch nicht dazu verpflichtet über solche automatisiere Systeme zu verfügen. Die OKV haben in diesem Sinne auch nicht die Verpflichtung, ständig bei allen Gesundheitsdirektionen der Schweizer Kantone nachzufragen, ob allenfalls einem bis anhin praktizierenden Arzt die BAB entzogen wurde.