Die SASIS AG teilte diese Mutation den OKV am 2. Januar 2018 mit. Die meisten Krankenkassen rechneten jedoch – was sich aus dem Beweisergebnis ergibt – noch bis im Februar 2018 ab und zahlten dem Beschuldigten grösstenteils die entsprechenden Beträge aus. Die Kammer ist diesbezüglich der Auffassung, dass den OKV für solche Mutationen eine gewisse Übergangsfrist zu gewähren ist. Die OKV trifft im Rahmen der Beurteilung der Opfermitverantwortung keine Pflicht, die übermittelten Informationen der SASIS AG umgehend herunterzuladen und zu aktivieren.