Dem Beschuldigten war zudem hinsichtlich der manuellen Abrechnungen durch die OKV bewusst, dass es sich um ein Massengeschäft handelt und diese nicht ständig die Gültigkeit der ZSR-Nummern überprüfen würden bzw. sah er voraus, dass diese eine entsprechende Überprüfung unterlassen werden. Dies zumal zwischen den OKV und den Ärzten, die über eine BAB und ZSR-Nummer verfügen, ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich der Rechtmässigkeit ihrer Eingaben besteht bzw. es liegt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verhältnis vor, dass auf klaren Regelungen beruht. Der Beschuldigte kann sich sodann – entgegen der Auf-