Hinsichtlich L.________ liegt demzufolge keine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor. Dem Beschuldigten war zudem hinsichtlich der manuellen Abrechnungen durch die OKV bewusst, dass es sich um ein Massengeschäft handelt und diese nicht ständig die Gültigkeit der ZSR-Nummern überprüfen würden bzw. sah er voraus, dass diese eine entsprechende Überprüfung unterlassen werden.