Hinsichtlich L.________, welche er schon über mehrere Jahre hinweg regelmässig behandelte, bestand eine Vertrauensbeziehung, wobei es der Vorgenannten nicht zumutbar war, zu hinterfragen, ob der Beschuldigte (noch) im Besitze seiner BAB war. Ein solches Verhalten seitens von Patienten gegenüber ihren Hausärzten wäre als lebensfremd zu qualifizieren. Der Beschuldigte sah demnach zweifelsfrei voraus, dass L.________ wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses von einer entsprechenden Überprüfung bzw. Nachfrage absehen wird. Hinsichtlich L.______