Hierbei verpflichtet sich jeder Inhaber einer BAB sämtliche Änderungen den OKV umgehend von sich aus zu melden (pag. 535). Gestützt auf das Beweisergebnis nahm der Beschuldigte am 3. November 2017 Kenntnis vom Entzug der BAB, sodass ihm bewusst war, dass er ab dem 4. November 2017 nicht mehr berechtigt war, weiterhin Patienten zu behandeln und gegenüber den OKV abzurechnen, er ignorierte dies, verzichtete auf eine entsprechende Mitteilung, behandelte seine Patienten weiter und stellte die Abrechnungen den OKV als auch seinen Patienten, dabei insbesondere der L.________, in Rechnung. Hinsichtlich L.___