Die Vorinstanz stellte korrekt fest (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1199), dass es sich bei einem Arzt um eine vertrauenswürdige Person handelt und die OKV als auch seine Patienten grundsätzlich davon ausgehen durften, dass dieser über eine BAB verfügte. Zentrales Element bildet hierbei die ZSR-Nummer, welche Ärzten, die über eine BAB verfügen, ausgestellt wird, damit diese vereinfacht über die OKV abrechnen können. Hierbei verpflichtet sich jeder Inhaber einer BAB sämtliche Änderungen den OKV umgehend von sich aus zu melden (pag. 535).