__ den Irrtum hervor, dass er nach wie vor zur Abrechnung berechtigt gewesen war. Dies führte dazu, dass die OKV als auch L.________ entsprechende Auszahlungen an den Beschuldigten bzw. i.S.v. Art. 146 StGB Vermögensdispositionen veranlassten, welche bei ihnen selbst schlussendlich einen Vermögensschaden zur Folge hatten. Massgeblich ist vorliegend allerdings, ob die Täuschung des Beschuldigten über seine Berechtigung zur Abrechnung i.S. des Gesetzes arglistig erfolgt ist oder nicht. Die Vorinstanz stellte korrekt fest (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.